Dies ist aus Sicht der Kammer – entgegen der Auffassung des Verteidigers (pag. 1123) – kein Indiz dafür, dass der Beschuldigte an der Auseinandersetzung beim Bahnhofplatz nicht beteiligt war, sondern stellt vielmehr einen Hinweis dafür dar, dass sich die Männer aus Lausanne (mit Ausnahme von O.________) gegenseitig schützen. Irgendwann muss die Verletzung im Gesicht des Zivilklägers 1 schliesslich entstanden sein. Der Beschuldigte selbst bestritt nicht nur jeglichen Fusskontakt mit dem Gesicht des Zivilklägers 1 sondern auch vehement und konstant, an der Auseinandersetzung beim Bahnhofplatz (beim Toilettenhäuschen hinter der Heiliggeistkirche) be-