Unklar bleibt dagegen, ob F.________ den Beschuldigten zu schützen versucht, wenn er angibt, er habe nicht gesehen, ob der Beschuldigte den Zivilkläger 1 bei dieser zweiten Auseinandersetzung getreten haben, oder ob er tatsächlich nichts Derartiges sah. Während O.________ und F.________ immerhin angaben, der Beschuldigte sei an der Auseinandersetzung beim Bahnhofplatz (beim Toilettenhäuschen hinter der Heiliggeistkirche) beteiligt gewesen, konnten oder wollten die weiteren Männer aus Lausanne (H.________, K.________, I.________ und J.________) nicht sagen, ob der Beschuldigte an den beiden Auseinandersetzungen beteiligt war resp.