491 Z. 354 ff.). Auf Vorhalt des Berichts des KTD, wonach die Schuhe des Beschuldigten biologische Spuren aufweisen, welche in den Merkmalen auf die Zivilkläger hindeuten, sowie auf Frage, was er dazu sage, entgegnete F.________ jeweils, dazu könne er nichts sagen (pag. 491 Z. 365 ff. und pag. 979 Z. 29 f.). Aus Sicht der Kammer legen die Aussagen von F.________ einerseits nahe, dass der Beschuldigte an der Auseinandersetzung beim Burger King tatsächlich nur als Schlichter handelte. Andererseits belegen sie, dass der Beschuldigte (auch) bei der Auseinandersetzung beim Bahnhofplatz anwesend war. Unklar bleibt dagegen, ob F._____