472 Z. 38 f., pag. 475 Z. 36 und pag. 490 Z. 332 f.). Ob der Beschuldigte auch geschlagen habe, könne er nicht mit Bestimmtheit sagen. Bei der ersten Auseinandersetzung habe der Beschuldigte sicher nicht geschlagen und bei der zweiten habe er auch nichts Derartiges festgestellt. Er habe ja auch nicht die ganze Auseinandersetzung bis zum Schluss verfolgt (zum Ganzen pag. 475 Z. 37 f.). Diese Aussage bestätigte F.________ später und gab zu Protokoll: «Wie ich gesagt habe, bei der ersten Schlägerei hat er nicht geschlagen. Bei der zweiten Schlägerei habe ich nicht gesehen, ob er Faustschläge oder Fusstritte erteilt hat. Ich habe es nicht gesehen», pag. 491 Z. 354 ff.).