366 Z. 18 f.). Der Mann mit dem weissen T-Shirt [der Zivilkläger 1] sei am Boden gelegen und stark geschlagen worden (pag. 366 Z. 33 f.). Diesbezüglich ist anzumerken, dass der Zivilkläger 1 zum geschilderten Zeitpunkt kein T-Shirt mehr trug (vgl. pag. 585 Z. 23). Ob O.________ die Gegebenheiten durcheinanderbringt oder ob der Zivilkläger 1 für ihn schlicht «der Mann mit dem weissen T-Shirt» ist, ist unklar. Ob der Beschuldigte mit den Füssen getreten habe, wollte O.________ nicht genau gesehen haben. Er konnte nur mit Sicherheit sagen, dass I.________ und H.________ getreten hätten (pag. 367 Z. 22 ff.). In der Befragung vom 2. September 2010 sagte O.________ weitgehend gleich aus.