_ geht einzig hervor, dass der Zivilkläger 1 bereits bei der Auseinandersetzung beim Burger King zeitweise am Boden lag und mit Fusstritten, insbesondere gegen den Kopf, traktiert wurde. Weiter steht fest, dass sich die Zivilkläger (zusammen mit N.________) nach der Auseinandersetzung beim Burger King entfernen resp. fliehen konnten und danach beim Bahnhofplatz (unter der Laube beim Schweizerhof resp. beim Toilettenhäuschen hinter der Heiliggeistkirche) von den Männern aus Lausanne erneut angegriffen wurden. Dabei wurde dem Zivilkläger 1, in den Worten der Zeugin N.________ «wie gegen einen Fussball», gegen den Kopf getreten und er verlor schliesslich das Bewusstsein.