Zusammenfassend kann gestützt auf die Aussagen der Zivilkläger und der Zeugin N.________ zwar davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte an der Auseinandersetzung beim Bahnhofplatz (beim Toilettenhäuschen hinter der Heiliggeistkirche) beteiligt war, jedoch kann weder (abschliessend) geklärt werden, was er dabei machte, noch wann er dem Zivilkläger 1 die Verletzung unterhalb des linken Auges zufügte. Aus den übereinstimmenden Aussagen der beiden Zivilkläger und von N.________ geht einzig hervor, dass der Zivilkläger 1 bereits bei der Auseinandersetzung beim Burger King zeitweise am Boden lag und mit Fusstritten, insbesondere gegen den Kopf, traktiert wurde.