Aus dem Befragungsprotokoll vom 24. August 2010 geht zudem nicht hervor, ob N.________ den Beschuldigten als einen der Typen identifizierte, der aktiv an der Auseinandersetzung beim Bahnhofplatz beteiligt war oder ob sie ihn als einen der beim Vorfall anwesenden Männer wiederkannte. Somit belegen ihre Aussagen einzig, dass sich der Beschuldigte in der Nähe des Geschehens aufhielt, nicht aber, dass er an der Auseinandersetzung beim Bahnhofplatz (beim Toilettenhäuschen hinter der Heiliggeistkirche) aktiv beteiligt war. Zusammenfassend kann gestützt auf die Aussagen der Zivilkläger und der Zeugin N._____