628 Z. 14 f.) und «Er [der Zivilkläger 1] drehte sich auf die Seite und brachte sich in Embryostellung» (pag. 628 Z. 40 f.). Sodann wies N.________ offen auf Erinnerungslücken hin und belastete die Männer aus Lausanne nicht unnötig. Aus all diesen Gründen erachtet die Kammer die Aussagen der Zeugin als glaubhaft; es ist darauf abzustellen. Die beim Bahnhofplatz (beim Toilettenhäuschen hinter der Heiliggeistkirche) auf den Zivilkläger 1 einschlagenden Männer aus Lausanne konnte die Zeugin in der Einvernahme vom 22. März 2011 nicht beschreiben. Aus dem Befragungsprotokoll vom 24. August 2010 geht zudem nicht hervor, ob N._____