Diese letzte Aussage belegt einerseits noch keinen Fusstritt in das Gesicht des Zivilklägers 1 und ist andererseits mit grosser Vorsicht zu geniessen, zumal sie rund achteinhalb Jahre nach dem fraglichen Ereignis gemacht wurde. Die Zeugin N.________ (eine Kollegin der Zivilkläger, die am Tatabend mit den beiden unterwegs war) gab zu Protokoll, der Zivilkläger 1 sei beim Burger King zu Boden gezerrt und mit Fäusten und Tritten traktiert worden. Anschliessend habe er sich befreien können und sei in Richtung Schweizerhof gerannt, worauf sie ihm gefolgt sei (pag. 627 Z. 14 ff. und pag. 635 Z. 64 ff.).