Während der Zivilkläger 2 die Männer, die nach der Auseinandersetzung beim Burger King auf ihn und den Zivilkläger 1 zu rannten, in der Befragung vom 31. August 2010 nicht beschreiben konnte (pag. 609 Z. 8), sagte er in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 28. Januar 2019 aus, der Beschuldigte sei einer der vordersten Männer gewesen, die in Richtung des Zivilklägers 1 gelaufen seien (pag. 991 Z. 4 ff.). Diese letzte Aussage belegt einerseits noch keinen Fusstritt in das Gesicht des Zivilklägers 1 und ist andererseits mit grosser Vorsicht zu geniessen, zumal sie rund achteinhalb Jahre nach dem fraglichen Ereignis gemacht wurde.