Damit gilt als erstellt, dass der Beschuldigte dem Zivilkläger 1 mit mindestens einem, relativ heftigen Fusstritt in das Gesicht trat. Noch nichts gesagt ist damit zur – mit Blick auf die rechtliche Würdigung massgebenden – Frage, ob der Beschuldigte an der Auseinandersetzung beim Bahnhofplatz (beim Toilettenhäuschen hinter der Heiliggeistkirche) beteiligt war. Antwort darauf kann namentlich der Entstehungszeitpunkt der vom Beschuldigten verursachten Schuhabdruckspur geben. 8.3.4 Zur Frage, ob der Beschuldigte an der Auseinandersetzung beim Bahnhofplatz (beim Toilettenhäuschen hinter der Heiliggeistkirche) beteiligt war resp.