glaubhaft zu machen versuchen. 8.3.3 Zwischenfazit Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die unterhalb des linken Auges des Zivilklägers 1 festgestellte Schuhabdruckspur von den vom Beschuldigten in der Tatnacht getragenen Schuhen stammt. Weiter ist insbesondere gestützt auf die Gut-