Z. 34 f.) – zeigt. Insgesamt belegen das Verletzungsbild, die Gutachten und Berichte des KTD und des IRM, die im Zusammenhang mit dem morphometrischen Gutachten vorgenommene Repositionierung des Schuhs wie auch die Aussagen des Beschuldigten, dass die Verletzung/Schuhabdruckspur durch einen mutwilligen, einigermassen heftigen und von oben herab geführten Tritt des Beschuldigten mit dem rechten Schuhabsatz auf das Gesicht des Zivilklägers 1 entstanden ist – und nicht durch eine bloss leichte und unbeabsichtigte Berührung im Rahmen des Schlichtungsversuchs beim Burger King, wie es der Beschuldigte und sein Verteidiger