Ein Auftreten auf Asphalt fühlt sich schliesslich anders an als das Auftreten auf ein Gesicht. Zudem ist es alles andere als alltäglich, auf das Gesicht eines Menschen zu treten. Entsprechend wäre zu erwarten, dass sich der Beschuldigte daran erinnern würde, wäre er dem Zivilkläger 1 beim Burger King tatsächlich versehentlich auf das Gesicht getreten. Dem ist allerdings nicht so, wie bereits seine Wortwahl – «ich denke» und «vielleicht» (pag. 985 Z. 34 f.) – zeigt.