1124) darstellt. Ganz offensichtlich will sich der Beschuldigte mit diesem nachgeschobenen Erklärungsversuch schützen. Hinzu kommt, dass die Schuhabdruckspur gemäss morphometrischem Gutachten durch einen Tritt mit dem rechten Schuhabsatz (und nicht mit der Schuhspitze) entstanden ist (vgl. pag. 271 f.). Wie der Beschuldigte dem Zivilkläger 1 mit dem hinteren Teil seines Schuhs unbeabsichtigt und unbemerkt mitten in das Gesicht hätte treten sollen, ist der Kammer rätselhaft. Ein Auftreten auf Asphalt fühlt sich schliesslich anders an als das Auftreten auf ein Gesicht.