426 Z. 30). Als er am Boden gelegen sei, habe er gesehen, dass der Gegner von H.________ [der Zivilkläger 1; vgl. pag. 455 Z. 404 und pag. 561 Z. 25] ebenfalls am Boden gelegen sei (pag. 426 Z. 32). Der Beschuldigte war sich demzufolge bewusst, dass der Zivilkläger 1 ebenfalls am Boden lag. Daher ist äusserst unwahrscheinlich, dass die fragliche Verletzung des Zivilklägers 1 durch ein unabsichtliches und unbemerktes Drauftreten des Beschuldigten, als dieser selbst wieder aufstand, entstanden ist, wie es der Verteidiger in der Berufungsbegründung (pag. 1124) darstellt.