Die Schuhabdruckspur war (auch) zu diesem Zeitpunkt noch von blossem Auge deutlich erkennbar (siehe Fotografie auf pag. 136), was auf einen Tritt von einer gewissen Stärke schliessen lässt. Zum anderen gab der Beschuldigte stets zu Protokoll, beim Burger King lediglich als Schlichter in Erscheinung getreten zu sein (pag. 414 Z. 35 f. und pag. 421 Z. 45 ff.). Beim zweiten Schlichtungsversuch sei er umgefallen, weil er über einen Bordstein gestolpert sei (pag. 426 Z. 45 und pag. 448 Z. 153). Mit der Auseinandersetzung habe dieser Sturz nichts zu tun gehabt (pag. 426 Z. 30).