Z. 34 f.). Dieser halbherzig vorgebrachte Erklärungsversuch des Beschuldigten, wonach die interessierende Verletzung des Zivilklägers 1 aufgrund einer leichten Berührung bei einem Sturz beim Burger King entstanden sein könnte, überzeugt aus Sicht der Kammer aus folgenden Gründen nicht: Zum einen ist in Übereinstimmung mit dem Rechtsvertreter des Zivilklägers 1 (pag. 1149) davon auszugehen, dass eine derart massive Schuhabdruckspur nur