452 Z. 288 ff.). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte die Schuhabdruckspur damit, er habe den Zivilkläger 1 vielleicht leicht mit dem Schuh berührt, als sie beide im Rahmen der Auseinandersetzung beim Burger King gestürzt seien («Ich denke dass, als die Personen und auch ich gestürzt sind, ich ihn vielleicht mit dem Schuh leicht berührt habe», pag. 985 Z. 34 f.).