1056). Der Beschuldigte erklärte in der Einvernahme vom 18. Januar 2011 auf Vorhalt des morphometrischen Gutachtens, wonach zwischen den von ihm in der Tatnacht getragenen Schuhen und der unterhalb des linken Auges des Zivilklägers 1 festgestellten Schuhabdruck eine Übereinstimmung besteht, und die Frage, was er dazu sage: «Ich weiss nicht, wie so etwas möglich ist. Ich kann mir das nicht erklären» (pag. 431). Er habe keine Schläge ausgeteilt, sondern nur versucht, die Streitenden zu trennen (pag. 431). Daran hielt er in der Einvernahme vom 25. März 2011 sinngemäss fest (vgl. pag. 452 Z. 288 ff.).