Nach Einschätzung des KTD trat der Beschuldigte mit massiven Fusstritten auf den Kopf des Zivilklägers 1 ein (pag. 109). Die im Zusammenhang mit dem morphometrischen Gutachten vorgenommene Repositionierung des Schuhs (siehe Abbildungen auf pag. 271 f.) zeigt zudem, dass die Schuhabdruckspur durch einen Tritt mit dem rechten Schuhabsatz von oben herab auf das Gesicht des Zivilklägers 1 und nicht etwa durch einen Tritt von der Seite mit der Fussspitze entstanden ist (vgl. auch S. 20 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1056).