Gemäss den Berichten und Gutachten des KTD und des IRM waren diese Hauteinblutungen als Zeichen einer massiven, mehrfachen, stumpfen Gewalteinwirkung in Form von Fusstritten anzusehen. Die unterhalb der Schuhabdrücke (vom Beschuldigten und von I.________ stammend) gelegenen Frakturen des Augenhöhlenbodens und des Jochbeins würden für eine heftige, stumpfe Gewalteinwirkung sprechen (pag. 106 und pag. 252). Nach Einschätzung des KTD trat der Beschuldigte mit massiven Fusstritten auf den Kopf des Zivilklägers 1 ein (pag.