Für die Kammer ist damit erwiesen, dass die unterhalb des linken Auges des Zivilklägers 1 festgestellte Verletzung von der hinteren rechten Sohle der vom Beschuldigten in der Tatnacht getragenen Schuhe stammt und demzufolge auch von ihm verursacht wurde. 8.3.2 Zur Frage, wie die Verletzung/Schuhabdruckspur unterhalb des linken Auges des Zivilklägers 1 entstanden ist Einleitend ist festzuhalten, dass der Zivilkläger 1 unter dem linken Auge eine deutliche, intensiv blau-violett verfärbte und unregelmässig begrenzte Einblutung aufwies, innerhalb welcher sich kleine, bis ca. 5 mm grosse oberflächliche Hautdefekte fanden (pag.