8 hen geliehen hätte. Ein anderer Täter als einer der sieben Männer aus Lausanne kann zudem mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Nach dem Gesagten kommt nur der Beschuldigte als Verursacher der fraglichen Schuhabdruckspur in Frage. Für die Kammer ist damit erwiesen, dass die unterhalb des linken Auges des Zivilklägers 1 festgestellte Verletzung von der hinteren rechten Sohle der vom Beschuldigten in der Tatnacht getragenen Schuhe stammt und demzufolge auch von ihm verursacht wurde.