Diesen Ausführungen des Beschuldigten schenkt die Kammer keinen Glauben. Weil weder die Schuhabdruckspur auf dem Gesicht des Zivilklägers 1 noch die Vergleichsabdrücke Individualmerkmale aufwiesen, könnte die fragliche Schuhabdruckspur zwar grundsätzlich auch durch einen anderen Schuh als durch denjenigen des Beschuldigten (mit identischem Schuhprofil) verursacht worden sein. Hierbei handelt es sich aus Sicht der Kammer jedoch um eine bloss abstrakte und theoretische Überlegung: Alle sieben tatverdächtigen Männer aus Lausanne wurden noch in der Tatnacht angehalten, wobei auch deren Schuhe sichergestellt wurden.