452 Z. 293). Er stellte zwar nicht in Abrede, dass es sich bei den Schuhen, deren hintere rechte Sohle Übereinstimmungen mit der fraglichen Schuhabdruckspur im Gesicht des Zivilklägers 1 aufweisen, um die von ihm in der Tatnacht getragenen Schuhe handelte (pag. 415 Z. 2 ff.). Jedoch liess er durch seinen Verteidiger vorbringen, die Schuhabdruckspur könne auch durch ein gleichartig geformtes Tatwerkzeug verursacht worden sein (pag. 1124). Diesen Ausführungen des Beschuldigten schenkt die Kammer keinen Glauben.