201 f.) des Beschuldigten Anhaftungen von Blut des Zivilklägers 1 festgestellt worden. Weil die Blutanhaftungen auf den Schuhen ein inkomplettes Mischprofil liefern würden, könne die Zuordnung zum Zivilkläger 1 allerdings nur als Hinweis gewertet werden (pag. 200 ff.). Die Hose des Beschuldigten sei ferner negativ auf menschliches Blut getestet worden, habe aber DNA-Spuren des Zivilklägers 1 aufgewiesen (pag. 199). Der Beschuldigte seinerseits stritt jeglichen Fusskontakt mit dem Zivilkläger 1 konsequent ab (pag. 414 Z. 46 ff., pag. 423 Z. 24 ff., pag. 431 und pag. 452 Z. 293).