108 und pag. 135 f.). Gemäss dem IRM bestand eine Übereinstimmung zwischen dem hinteren Teil der rechten Schuhsohle des Beschuldigten und der Verletzung des Zivilklägers 1 (pag. 260 und pag. 270 ff.). Zwar hätten weder auf der Schuhabdruckspur noch auf den Vergleichsabdrücken Individualmerkmale festgestellt werden können (pag. 108), jedoch seien am Hemd (pag. 199 und pag. 211) sowie an der linken Schuhnase und auf der rechten Schuhsohle (pag. 201 f.) des Beschuldigten Anhaftungen von Blut des Zivilklägers 1 festgestellt worden.