Gemäss dem IRM waren die im Bereich der linken Gesichtshälfte übergehend zur linken Halsseite und im Bereich des rechten Ohrs festgestellten Hauteinblutungen (siehe Fotodokumentation auf pag. 133 ff.) als Zeichen einer massiven, mehrfachen, stumpfen Gewalteinwirkung in Form von Fusstritten anzusehen und als Schuhabdruckmerkmale zu interpretieren. Die vom Zivilkläger 1 berichtete Bewusstlosigkeit lasse sich ferner mit einer Gehirnerschütterung erklären (pag. 252). Laut dem KTD zeigte die Schuhabdruckspur unterhalb des linken Auges des Zivilklägers 1 form- und mustermässige Übereinstimmungen mit dem Vergleichsabdruck des Freizeitschuhs des Beschuldigten auf (pag. 108 und pag.