7 ren würden auf heftige, stumpfe Gewalteinwirkung durch verschiedene Fusstritte hinweisen (pag. 106 und pag. 252). Sowohl der KTD als auch das IRM kamen zum Schluss, die unterhalb des linken Auges des Zivilklägers 1 festgestellte geformte Verletzung sei durch die vom Beschuldigten in der Tatnacht getragenen Schuhe verursacht worden (pag. 109 und pag. 261). Gemäss dem IRM waren die im Bereich der linken Gesichtshälfte übergehend zur linken Halsseite und im Bereich des rechten Ohrs festgestellten Hauteinblutungen (siehe Fotodokumentation auf pag.