127 ff.), der Untersuchungsbericht und die gutachterlichen Schlussfolgerungen des IRM vom 3. September 2010 (pag. 197 ff.), die Gutachten des IRM zu den körperlichen Untersuchungen des Beschuldigten (pag. 304 ff.), des Zivilklägers 1 (pag. 249 ff.) und des Zivilklägers 2 (pag. 285 ff.), das morphometrische Gutachten des IRM zur Körperverletzung des Zivilklägers 1 (pag. 257 ff.) inkl. die dazugehörige Bildmappe (pag. 264 ff.) sowie der kreisärztliche Untersuchungsbericht des Beschuldigten (pag. 303). Auf eine Zusammenfassung der Beweismittel wird verzichtet.