Schliesslich sei auch nicht erwiesen, dass die Schuhabdruckspur bei der Auseinandersetzung beim Bahnhofplatz und nicht bereits im Rahmen der (notabene nicht angeklagten) Auseinandersetzung beim Burger King entstanden sei (zum Ganzen pag. 1120 ff.). In der Stellungnahme vom 21. Oktober 2019 lässt der Zivilkläger 1 durch Rechtsanwalt D.________ zusammengefasst ausführen, aufgrund des Verletzungsbilds, der Berichte und Gutachten des KTD sowie der Gesamtumstände sei mit der Vorinstanz beweismässig davon auszugehen, dass die Schuhabdruckspur unterhalb