Zunächst sei strittig, dass der Beschuldigte an der Auseinandersetzung beim Bahnhofplatz (beim Toilettenhäuschen hinter der Heiliggeistkirche) überhaupt beteiligt gewesen sei. Sodann könne weder zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass die Schuhabdruckspur unterhalb des linken Auges des Zivilklägers 1 vom Beschuldigten stamme noch dass diese auf einen absichtlichen Fusstritt zurückzuführen sei. Schliesslich sei auch nicht erwiesen, dass die Schuhabdruckspur bei der Auseinandersetzung beim Bahnhofplatz und nicht bereits im Rahmen der (notabene nicht angeklagten) Auseinandersetzung beim Burger King entstanden sei (zum Ganzen pag.