Bahnhofplatz mit mindestens einem Fusstritt in das Gesicht des Zivilklägers 1 beteiligt habe (zum Ganzen S. 19 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1055 ff.). 7.4 Vorbringen der Parteien Für den Beschuldigten rügt Fürsprecher B.________ in der Berufungsbegründung vom 29. Juli 2019 im Eventualantrag, die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch festgestellt. Zunächst sei strittig, dass der Beschuldigte an der Auseinandersetzung beim Bahnhofplatz (beim Toilettenhäuschen hinter der Heiliggeistkirche) überhaupt beteiligt gewesen sei.