Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt gemäss Strafbefehl als erstellt. Sie erwog, gestützt auf die festgestellte Schuhabdruckspur unterhalb des linken Auges des Zivilklägers 1 sowie gestützt auf die entsprechenden Gutachten und Berichte des Kriminaltechnischen Dienstes (KTD) und des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) und angesichts der Gesamtumstände sei darauf zu schliessen, dass die Verletzung des Zivilklägers 1 auf einen Fusstritt des Beschuldigten bei der zweiten Auseinandersetzung beim Bahnhofplatz (beim Toilettenhäuschen hinter der Heiliggeistkirche) zurückzuführen sei.