Im Hinblick auf die rechtliche Würdigung ist anzumerken, dass die Staatsanwaltschaft nur diese «zweite» Auseinandersetzung beim Bahnhofplatz (unter der Laube beim Schweizerhof und beim Toilettenhäuschen hinter der Heiliggeistkirche) angeklagt hat, nicht aber die vorangegangene Auseinandersetzung beim Burger King. Bestritten ist, ob der Beschuldigte an der zweiten Auseinandersetzung beim Bahnhofplatz beteiligt war und ob er dabei dem Zivilkläger 1 beim Toilettenhäuschen hinter der Heiliggeistkirche mit einem Fusstritt die unterhalb von dessem linken Auge festgestellte, geformte Verletzung/Schuhabdruckspur zufügte.