7. Sachverhalt 7.1 Vorwurf gemäss Strafbefehl Vorliegend gilt der Strafbefehl vom 2. Juni 2017 (pag. 892 f.) als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO). Darin wird dem Beschuldigten namentlich vorgeworfen, sich des Angriffs nach Art. 134 aStGB, begangen am 22. August 2010 gegen 01:30 Uhr beim Bahnhofplatz 10 in Bern, schuldig gemacht zu haben. Der Strafbefehl umschreibt den Sachverhalt wie folgt (pag. 892): Nachdem H.________ beim Burger King eine verbale und tätliche Auseinandersetzung mit C.________ und E.________ hatte, wobei jene beiden anschliessend in den Lauben in Richtung Bahnhofplatz flüchteten, verfolgten H.___