An dieser Stelle sei bereits vorweggenommen, dass die Kammer zum Schluss kommt, dass zwei voneinander getrennte Tatgeschehen – (1) Auseinandersetzung beim Burger King und (2) Auseinandersetzung beim Bahnhofplatz – vorliegen und die Auseinandersetzung beim Bahnhofplatz rechtlich als Angriff nach Art. 134 aStGB zu qualifizieren ist (siehe Ziff. 9.3 und 10 hiernach). Damit erweist sich die Verjährungseinrede als unbegründet und weitere Ausführungen dazu erübrigen sich. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung