11 hiernach). Der Beschuldigte rügt in der Berufungsbegründung vom 29. Juli 2019 im Hauptantrag, die Auseinandersetzungen beim Burger King und beim Bahnhofplatz seien als einheitliches Tatgeschehen zu betrachten, weshalb rechtlich gesehen von einem – bereits verjährten – Raufhandel i.S.v. Art. 133 aStGB auszugehen sei (pag. 1114 ff.). An dieser Stelle sei bereits vorweggenommen, dass die Kammer zum Schluss kommt, dass zwei voneinander getrennte Tatgeschehen – (1) Auseinandersetzung beim Burger King und (2) Auseinandersetzung beim Bahnhofplatz – vorliegen und die Auseinandersetzung beim Bahnhofplatz rechtlich als Angriff nach Art.