4 6. Keine Verjährung Die Vorinstanz erblickte in den Auseinandersetzungen beim Burger King und beim Bahnhofplatz (unter der Laube beim Schweizerhof und beim Toilettenhäuschen hinter der Heiliggeistkirche) zwei voneinander getrennte Tatgeschehen. Die Auseinandersetzung beim Bahnhofplatz qualifizierte sie rechtlich als Angriff i.S.v. Art. 134 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (aStGB; SR 311.0; zur Terminologie aStGB siehe Ziff. 11 hiernach).