Die übrigen Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. In Bezug auf die vom Beschuldigten (vollumfänglich) angefochtene Verurteilung wegen Angriffs hat die Kammer das erstinstanzliche Urteil gesamthaft zu überprüfen. Ihr kommt in Anwendung von Art. 398 Abs. 3 StPO volle Kognition zu. Aufgrund der alleinigen Berufung durch den Beschuldigten darf die Kammer das erstinstanzliche Urteil nicht zu seinem Nachteil abändern (sog. Verschlechterungsverbot; Art. 391 Abs. 2 StPO).