des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1019) sowie gegen die entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen (Bst. A.II.2., Bst. A.II.3. und Bst. C. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1018 ff.). Diese Punkte des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs sind durch die Kammer neu zu beurteilen. Praxisgemäss wird auch über die noch nicht rechtskräftige Löschung des erstellten DNA-Profils (Nr. 15 529206 33) wie auch die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten des Beschuldigten zu befinden sein. Die übrigen Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen.