5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte focht das Urteil der Vorinstanz vom 1. Februar 2019 mit Berufungserklärung vom 1. Mai 2019 (pag. 1075) nur teilweise an. Seine Berufung richtet sich gegen den Schuldspruch wegen Angriffs, begangen am 22. August 2010 in Bern (Bst. A.II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1017), die Verurteilung zu einer Geldstrafe (Bst. A.II.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1017), die Verurteilung zur Ausrichtung von Genugtuungszahlungen an die Zivilkläger (Bst. A.III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag.