Der Zivilkläger 2 beantragte mit Stellungnahme vom 21. Oktober 2019 unter Kos- ten- und Entschädigungsfolge was folgt (pag. 1147): 1. A.________ sei schuldig zu erklären des Angriffs, begangen am 22. August 2010 in Bern zum Nachteil von Herrn C.________. 2. Er sei zu einer angemessenen Geldstrafe, zu den erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten und zu den erst- und oberinstanzlichen Parteikosten des Privatklägers zu verurteilen. 3. Er sei zu einer Bezahlung von Fr. 1‘000.00 Genugtuung an den Privatkläger zu verurteilen.