3 unter Ausrichtung einer Genugtuung für die ausgestandene Untersuchungshaft in der Höhe von CHF 200.00 pro Tag (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) und für besonders schwere Verletzungen der persönlichen Verhältnisse in der Höhe von CHF 1‘000.00 (lange Verfahrensdauer, nicht angetretene Rekrutenschule, DNA-Abnahme und Speicherung, vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). 2.2. Die Zivilklagen der Privatkläger, C.___