unter Ausrichtung einer Entschädigung für die erst- und oberinstanzlichen Verteidigungskosten für das erst- und oberinstanzliche Verfahren gemäss (teilweise noch einzureichenden) Honorarnoten (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO); unter Ausrichtung einer Entschädigung für die erstandenen Fahrkosten in der Höhe von CHF 256.00 (4 SBB-Fahrkarten G.________ (Fahrtstrecke) retour, Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO);