2.1. Das Strafverfahren wegen des Vorfalls vom 22.08.201, ca. 01.30 Uhr, am Bahnhofplatz 10 in Bern sei infolge Verjährung einzustellen; eventualiter sei der Berufungsführer freizusprechen von der Anschuldigung des Angriffs, angeblich begangen am 22.08.2010, ca. 01.30 Uhr, Bahnhofplatz 10 in Bern; unter Auferlegung der darauf entfallenden erstinstanzlichen sowie der gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern;