Hervorhebungen im Original): 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 01.02.2019 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als das Strafverfahren gegen den Berufungsführer wegen grober Verkehrsregelverletzung, angeblich begangen am 23.12.2010 in Lausanne, sowie wegen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, angeblich begangen am 23.12.2010 in Lausanne, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt wurde (Bst. A Röm. I gemäss Urteil). 2. Die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils wird wie folgt begehrt: