Dazu nahm der Zivilkläger 1 am 21. Oktober 2019 nach zweimaliger Fristerstreckung Stellung. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (pag. 1146 ff.). Am 23. Oktober 2019 schloss der Verfahrensleiter den Schriftenwechsel und stellte fest, das amtliche Mandat von Rechtsanwalt D.________ für den Zivilkläger 1 sei bereits ab Eingang der Akten beim Obergericht implizit bestätigt worden, weshalb sich die Behandlung des Antrags auf unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines amtlichen Anwalts erübrige (pag. 1161 f.).